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Gemeinschaftsordnung

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Manche Experten nennen eine Gemeinschaftsordnung das „geltende Gesetz“ jeder Immobilien-Einheit, die mehr als einen Eigentümer hat. So etwas lohnt sich natürlich nicht unbedingt bei einer Reihenhaus-Einheit mit drei Wohnungen. Und wenn es um richtig viele Wohnungen geht, wird gern auch eine Verwaltungsfirma beauftragt, um die zahlreichen Rechte und Pflichten von Eigentümern zu regeln. Die gemeinsame Festlegung auf eine Gemeinschaftsordnung ist also keine Pflicht, aber: Wo sie existiert, ist jeder Eigentümer zu ihrer Einhaltung verpflichtet.

Was leistet eine Gemeinschaftsordnung?

Das „ausführende Organ“ jeder Gemeinschaftsordnung ist die Eigentümerversammlung, die alle Vorschläge bündelt, über konkrete Maßnahmen abstimmt und die Umsetzung der beschlossenen Pläne überwacht – natürlich auch finanziell. Eine Gemeinschaftsordnung kann auch die Stimmrechte der einzelnen Eigentümer regeln. Meist legt sie außerdem fest, was in der konkreten Wohnanlage Gemeinschaftseigentum und was Sondereigentum ist. In Sonderfällen kann die Gemeinschaftsordnung Regelungen der Teilungserklärung außer Kraft setzen. Denn sie gilt als Teil des Sondereigentums und kann nur sehr schwer geändert werden: Um eine Änderung der Gemeinschaftsordnung zu erreichen, muss die Eigentümerversammlung einen einstimmigen Beschluss fassen – und den dann auch noch einzeln notariell beglaubigen lassen.

Tipp

Am Inhalt der Gemeinschaftsordnung kann also ziemlich viel hängen. Darum ist es sicher keine schlechte Idee, vor dem Erwerb der Immobilie in einer gemeinschaftlichen Anlage zu fragen, ob in dieser Anlage eine Gemeinschaftsordnung gilt. Und wenn ja, sich diese Gemeinschaftsordnung zeigen – und im Zweifelsfall von einem Anwalt prüfen – zu lassen.

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